Aufsichtspflicht


  • Kinder und Jugendliche sind nicht (bis 7 Jahre) bzw. nicht voll (bis 18 Jahre) schuldfähig. Sie unterstehen daher der Aufsichtspflicht, die per Gesetz bei den Erziehungsberechtigten liegt. 
  • Rechtlich besteht zwischen Verein und Eltern ein Vertrag, durch den die Aufsichtspflicht auf den Verein und dessen Beauftragte übergeht. Auf diese (unausgesprochene) Vereinbarung müssen sich beide Seiten verlassen können! Es empfiehlt sich daher, mit den Eltern von vorne herein bestimmte Regelungen zu treffen (z.B. bezüglich dem Bringen und Abholen oder Möglichkeit, ein Kind vorzeitig nach Hause zu schicken)
  • Die Aufsichtspflicht beginnt mit Betreten der Sportanlage und endet, wenn das Kind wieder abgeholt wird, bzw. wenn es bedenkenlos nach Hause geschickt werden kann
    (Faustregel: Wer allein kommen darf, kann auch alleine wieder gehen)
  • Wie wird Aufsichtspflicht erfüllt?
    1. Vorsorgliche Belehrungen (wichtig: Es ist zu überprüfen, ob die Belehrungen auch „angekommen“ sind!
    2. Aufstellen von Ge- und Verboten
    3. Überwachung der Einhaltung
    4. ggf. Eingreifen (z.B. Bestrafung in Form des Ausschlusses von bestimmten Veranstaltungen, Trainingseinheiten)